Tierseuchenallgemein- verfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die aviäre Influenza
Auf der Grundlage der §§ 37 und 38 des Tiergesundheitsgesetzes und des § 13 der Geflügelpest-Verordnung ergeht hiermit
nachfolgende Allgemeinverfügung
Sämtliches im Landkreis Elbe-Elster gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist unverzüglich ausschließlich
1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),
zu halten.
Bis auf weiteres werden Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art mit lebendem Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Tauben im Landkreis Elbe-Elster untersagt.
Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird im öffentlichen Interesse angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung tritt ab sofort in Kraft.
Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.
Die ausführliche Begründung finden Sie im Anhang.