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Stadt Sonnewalde
Schulstraße 3
03249 Sonnewalde

 

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Veranstaltungen

Kulturreise

 

Sparkassenstiftung

 

Wohnungsgeberbescheinigung


Kurzinformationen

Informationen aus dem Einwohnermeldeamt

NEU – Änderungen im Bundesmeldegesetz!

Seit dem 01. November 2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern zu beachten sind. Wissenswerte neue Regelungen des Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt:

Anmeldung und Abmeldung

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei  der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständig ist.

Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:

□             Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.

□             Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach Ablauf von drei Monaten.

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung. Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen.

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.

Sie enthält folgende Daten:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers

  2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum

  3. Anschrift der Wohnung sowie

  4. Namen der meldepflichtigen Personen

Die Vorlage eines Mietvertrages bei der Anmeldung ersetzt die Wohnungsgeberbescheinigung nicht!

Das Formular Wohnungsgeberbescheinigung  können Sie über die Webseite der Stadt Sonnewalde abrufen.

M. Größ

Einwohnermeldeamt

 

 


Ansprechpartner


Ordnungsamt

Herr Stöckhardt
Zimmer 12
Telefon (035323) 63116
E-Mail


Formulare

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