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Bekanntmachung des Landrates des LKEE vom 21.10.2020

Sonnewalde, den 22. 10. 2020

Landkreis Elbe-Elster

Der Landrat

 

Mit heutigem Tage liegen im Landkreis Elbe-Elster innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vor.

 

Die entsprechenden Werte sind durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit auf https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/ veröffentlicht.

 

Daraus ergeben sich neben der Verpflichtung zur Einhaltung der allgemeinen Regelungen der Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - SARS-CoV-2-UmgV) vom 12. Juni 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 49]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 99]) (https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_umgv)

folgende besondere Verpflichtungen und Verbote:

 

1.      Gem. § 2 Abs. 1 a SARS-CoV-2-UmgV haben folgende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:

 

1.1    In Gaststätten die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten;

 

1.2    in Büro- und Verwaltungsgebäuden die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann;

 

1.3    Nutzerinnen und Nutzer von Personenaufzügen.

Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 u. 2 SARS-CoV-2-UmgV). Weiterhin sind in den vorstehend unter 1.1 und 1.2 genannten Fällen das Personal, Gäste, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen , wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird.

 

2.      Gem. § 4 Abs. 3 SARS-CoV-2-UmgV sind Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 250 zeitgleich anwesenden Gästen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 150 zeitgleich anwesenden Gästen untersagt. Das Gesundheitsamt kann auf Antrag in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

Veranstaltungen in diesem Sinne sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, welche nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Hierzu gehören auch Gottesdienste und Zeremonien von Religionsgemeinschaften (§ 4 Abs. 2 SARS-CoV-2-UmgV).

 

3.      Gem. § 4 Abs. 5 SARS-CoV-2-UmgV sind private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 15 zeitgleich Anwesenden und in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden untersagt.

Veranstalterinnen und Veranstalter von nicht untersagten privaten Feierlichkeiten mit mehr als sechs zeitgleich Anwesenden außerhalb des eigenen Haushalts haben diese mindestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Gesundheitsamt des Landkreises () unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden anzuzeigen.

 

4.      Gem. § 6 Abs. 4 SARS-CoV-2-UmgV ist in Gaststätten der Ausschank von alkoholischen Getränken in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt.

Diese besonderen Regelungen und Verbote gelten in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens im Landkreis Elbe-Elster mindestens für die Dauer von zehn Tagen nach dieser Bekanntmachung.

 

Der Landkreis Elbe-Elster wird bekanntmachen, sobald das Infektionsgeschehen eine Aufrechterhaltung dieser Verpflichtungen und Verbote nicht mehr erfordert. Sollte es dagegen zu einem weiteren Anstieg des Infektionsgeschehens auf kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen kommen, sind nach der SARS-CoV-2-UmgV weitere Verschärfungen vorgesehen.

 

Herzberg (Elster) 21. Oktober 2020

Christian Heinrich-Jaschinski

Landrat

 

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